Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, I-15 W 81/11

I-15 W 81/11Supreme CourtMar 24, 2011

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 81/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: I-15 W 81/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.I15W81.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Der beantragten Löschung steht derzeit entgegen, dass bislang nicht nachgewiesen ist, dass es sich bei der zu löschenden Grundschuld mangels Übergabe des Grundschuldbriefes oder Vereinbarung eines Übergabeersatzes im Sinne des § 1117 Abs.1 S.2/Abs.2 BGB um eine Eigentümergrundschuld handelt.

Das Eintragungshindernis kann behoben werden durch Vorlage einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Erklärung der eingetragenen Gläubigerin, dass ihr der Brief weder übergeben worden ist, noch sie mit den Eigentümern einen Übergabeersatz im Sinne des § 1117 Abs.1 S.2/Abs.2 BGB vereinbart hat.

Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung die-ser Verfügung gesetzt.

Der Beschwerdewert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, auf 1.000 € festgesetzt.

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