I-5 U 101/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, I-5 U 101/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, I-5 U 101/10
I-5 U 101/10Supreme CourtMar 14, 2011
Regest
Bei der Prüfung, ob bei einer Grundschuldbestellung ein Fall des § 1365 BGB vorliegt oder nicht, sind die im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht entstandenen dinglichen Zinsen nicht einzurechnen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 101/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: I-5 U 101/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.I5U101.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 767 ZPO; § 1365 BGB
Leitsätze
Bei der Prüfung, ob bei einer Grundschuldbestellung ein Fall des § 1365 BGB vorliegt oder nicht, sind die im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht entstandenen dinglichen Zinsen nicht einzurechnen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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