4 W 149/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-24, 4 W 149/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 W 149/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-24
Aktenzeichen: 4 W 149/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1124.4W149.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr Socken mit einem Produktetikett – wie geschehen mit der Anlage A 2 zur Antragsschrift – zu vertreiben, sofern hierauf die Roh-stoffangabe
„Viskose Bambus“
verzeichnet ist und wenn Bambus lediglich als Rohstoff für die daraus gewonnene und zur Viskose-Faser weiterverarbeitete Zellulose diente.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
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