Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-19, 5 Ss OWi 401/09

5 Ss OWi 401/09Supreme CourtNov 19, 2009

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ss OWi 401/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-19

Aktenzeichen: 5 Ss OWi 401/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1119.5SS.OWI401.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 OWiG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 8. Juli 2009, durch den die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist und der dagegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechts¬beschwerdegerichts sind damit gegenstandslos.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen

zu¬rückverwiesen.

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