5 Ss OWi 401/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-19, 5 Ss OWi 401/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-19, 5 Ss OWi 401/09
5 Ss OWi 401/09Supreme CourtNov 19, 2009
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ss OWi 401/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-19
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 401/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1119.5SS.OWI401.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 OWiG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009 gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 8. Juli 2009, durch den die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist und der dagegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechts¬beschwerdegerichts sind damit gegenstandslos.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen
zu¬rückverwiesen.
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