31 U 55/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-21, 31 U 55/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 55/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-21
Aktenzeichen: 31 U 55/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0921.31U55.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20.03.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis die folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Preis- und Leistungsverzeichnis
Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.
Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Kondition pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR“.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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