2 WF 84/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-08, 2 WF 84/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 84/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-08
Aktenzeichen: 2 WF 84/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0908.2WF84.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1379 BGB, 887, 888 ZPO
Tenor
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 3.3.2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in Ziffer 3 seines Tenors und in Ziffer 4 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgehoben. Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Vornahme der Wertermittlung der im Tenor des Teilurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen mittels eines von ihr zu bestellenden Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners entfällt.
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Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
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Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
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