12 U 129/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-04, 12 U 129/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 129/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-04
Aktenzeichen: 12 U 129/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0904.12U129.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: §§ 611 Abs. 1, 612 BGB
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.02.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 2.056,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2007 und weitere 114,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2007 zu zahlen.
Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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