I-7 U 94/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-25, I-7 U 94/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 94/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-25
Aktenzeichen: I-7 U 94/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0825.I7U94.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Münster ( AZ: 11 O 207 / 07 ) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 25.000,- € hinaus weitere 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2006 zu zahlen sowie über die zuerkannten weiteren 1.085,04 € hinaus weitere 716,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 35 % und der Kläger zu 65%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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