Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-17, 21 U 145/05

21 U 145/05Supreme CourtJul 17, 2009

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 145/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-17

Aktenzeichen: 21 U 145/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0717.21U145.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 04.08.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Essen -unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.210,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %. Die außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin tragen jene selbst zu 68 % und zu die Klägerin zu 32 %.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 9 OH 22/98, LG Essen sind nicht Kosten des hiesigen Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und die Streithelferin können die Zwangsvollsteckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann jeweils die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin jeweils zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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