Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-23, 9 U 192/08

9 U 192/08Supreme CourtJun 23, 2009

Regest

Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters eine 3,7 bis 5,4 cm hohe Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer, ohne auffällig kenntlich gemacht zu sein, haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich aus Verkehrssicherungspflichtverletzung für Sturzschäden, die sich ein Reiseteilnehmer zuzieht, weil er beim Verlassen des Zimmers über die Stufe gestolpert ist. Der Reiseteilnehmer muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden entgegen halten lassen (hier 50%).

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 192/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-23

Aktenzeichen: 9 U 192/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0623.9U192.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 651 f Abs. 1, 651 g, 249, 253, 254 BGB

Leitsätze

Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters eine 3,7 bis 5,4 cm hohe Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer, ohne auffällig kenntlich gemacht zu sein, haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich aus Verkehrssicherungspflichtverletzung für Sturzschäden, die sich ein Reiseteilnehmer zuzieht, weil er beim Verlassen des Zimmers über die Stufe gestolpert ist.

Der Reiseteilnehmer muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden entgegen halten lassen (hier 50%).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 21. Mai 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.419,79 € nebst Zinsen in Höhe von

5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € seit dem 7. Dezember 2007 und aus weiteren 419,79 € seit dem 27. März 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 15. August 2007 im Hotel D (E) den künftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines hälftigen Eigenverschuldens und den künftigen materiellen Schaden – soweit nicht Forderungsübergang auf Dritte stattgefunden hat – zur Hälfte zu ersetzen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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