2 UF 63/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-14, 2 UF 63/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 63/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-14
Aktenzeichen: 2 UF 63/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0514.2UF63.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1666, 1671 BGB
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 22.1.2009 abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind B M (geb. am xxx) wird auf den Kindesvater allein übertragen.
Im übrigen – hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil – wird die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter B M wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½. Im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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