20 U 87/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-27, 20 U 87/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 87/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-27
Aktenzeichen: 20 U 87/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0327.20U87.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.04.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 122.937,28 € (in Worten einhun-dertzweiundzwanzigtausendneunhundertsiebenunddreißig Euro und achtund¬zwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis¬zinssatz seit dem 05.03.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch inso-weit bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, als die Klägerin auf weiteren Schadensersatz im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung an der Trinkwasserinstallation im Bereich des Gebäudeteils Y in An¬spruch genommen wird (Ziffer 2. des Tenors des Urteils Landgericht Köln vom 02.12.2005 AZ: 89 O 62/00).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.04.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4 % die Klägerin und zu 96 % die Be-klagte zu einem Streitwert von 138.444,70 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge leistet.
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