11 U 88/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-18, 11 U 88/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 88/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-18
Aktenzeichen: 11 U 88/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0318.11U88.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers sowie die Berufung des beklagten Landes wird das am 08. Mai 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2007 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und das be-klagte Land zu 37 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13 % und das beklagte Land zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
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