15 Wx 62/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-11, 15 Wx 62/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 Wx 62/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-11
Aktenzeichen: 15 Wx 62/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1111.15WX62.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung für beide Vorinstanzen abgeändert werden.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens der ersten Beschwerde tragen die Beteiligte zu 1) zu 24 % und die Beteiligten zu 2) bis 4) zu 76 %. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 2) bis 4).
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet in allen Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:
für das erstinstanzliche Verfahren auf 32.264,00 €
für das Verfahren der ersten Beschwerde auf 31.764,00 €
für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 24.264,00 €.
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