9 U 73/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-09, 9 U 73/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-09, 9 U 73/08
9 U 73/08Supreme CourtSep 9, 2008
Regest
1. Kommt es beim Abschleppen eines Pkw durch einen anderen auf abschüssiger Straße zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, haftet der abgeschleppte Führer und Halter ebenso wie dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten „Schlepper“ aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG a. F., weil sich der Unfall „beim Betrieb“ des abgeschleppten Pkw ereignet hat. 2. Ist ein Verschulden zu Lasten des jeweiligen Fahrzeugführers nicht erweislich, ist eine unterschiedliche Gewichtung der jeweiligen Betriebsgefahr nicht zu begründen. 3. Ein etwaig daneben aus § 670 BGB folgender Aufwendungsersatzanspruch bestände in entsprechender Höhe.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 73/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-09
Aktenzeichen: 9 U 73/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0909.9U73.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG, 670 BGB
Leitsätze
Kommt es beim Abschleppen eines Pkw durch einen anderen auf abschüssiger Straße zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, haftet der abgeschleppte Führer und Halter ebenso wie dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten „Schlepper“ aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG a. F., weil sich der Unfall „beim Betrieb“ des abgeschleppten Pkw ereignet hat.
Ist ein Verschulden zu Lasten des jeweiligen Fahrzeugführers nicht erweislich, ist eine unterschiedliche Gewichtung der jeweiligen Betriebsgefahr nicht zu begründen.
Ein etwaig daneben aus § 670 BGB folgender Aufwendungsersatzanspruch bestände in entsprechender Höhe.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 10. Dezember 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.389,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinsstz aus 3.819,19 Euro seit dem 8. September 2008 sowie aus weiteren 570,55 Euro seit dem 28. Juli 2007 zu zahlen. Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 333,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 8. September 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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