18 U 63/06•Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-25, 18 U 63/06
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 63/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-25
Aktenzeichen: 18 U 63/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0825.18U63.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung seiner weitergehen-den Berufung und der Berufung der Beklagten – das am 08. Februar 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 16.10.2003 ausgeurteilten Betrag in Höhe von 42.483,56 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2003 hinaus weitere 53.147,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2003 sowie 5 % Zinsen aus 95.631,07 € für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 28.08.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 4/10 und der Beklagten zu 6/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweilige Vollstre-ckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 25.011,20 € und die Beklagte in Höhe von 15.940,34 €; die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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