10 WF 209/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-06, 10 WF 209/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-06, 10 WF 209/07
10 WF 209/07Supreme CourtFeb 6, 2008
Regest
1. Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der Klage verbundenen PKH-Antrages im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus. 2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht (Zustellungswillen)
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 209/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-06
Aktenzeichen: 10 WF 209/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0206.10WF209.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 654 Abs. 2, 253 ZPO
Leitsätze
Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der Klage verbundenen PKH-Antrages im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus.
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht (Zustellungswillen)
Tenor
-
Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen, § 568 S. 2 ZPO.
-
Auf die Beschwerde des Klägers wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, der Beschluß vom 15.8.2007 in der Fassung des Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.9.2007, jeweils des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen, teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird zu den bisherigen Bedingungen Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er gegenüber dem Beklagten die Abänderung des Kindesunterhalts auf folgende Beträge begehrt:
für Februar - Mai 2008 mtl. 121 Euro,
ab Juni 2008 auf mtl. 115 Euro.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.