Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-24, 4 Ws 528/07

4 Ws 528/07Supreme CourtJan 24, 2008

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 528/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-24

Aktenzeichen: 4 Ws 528/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0124.4WS528.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Unter Verwerfung der Beschwerde des früheren Angeklagten wird der ange-fochtene Beschluß auf die Anschlußbeschwerde abgeändert:

Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juli 2007 aus der Staatskasse an den früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden - unter Berücksichtigung bereits gezahlter Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.445,37 € - auf 482,15 € (in Worten: vierhundertzweiundachtzig 15/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. Juli 2007 festgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Anschlußbeschwerde.

Der Wert der Beschwerde wird auf 308,28 €, der Wert der Anschlußbeschwerde auf 84,42 € festgesetzt.

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