8 U 46/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-21, 8 U 46/06
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 46/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-21
Aktenzeichen: 8 U 46/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0521.8U46.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass statt der Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von Zinsen hinsichtlich der Grunderwerbsteuerverbindlichkeit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin zu 1) weitere 16.565,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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