Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-28, 4 W 19/07

4 W 19/07Supreme CourtMar 28, 2007

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 19/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-28

Aktenzeichen: 4 W 19/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0328.4W19.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 08.11.2006 (zu Ziffer II) auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2006 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 02.10.2006 auf der Handelsplattform F mit der Adresse internetadresse unter der Artikelnummer ############, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Alkoholtestgeräte zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

ohne dabei auch für den Versand ins außereuropäische Ausland, falls dieser angeboten wird, anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen, und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

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