4 U 167/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-13, 4 U 167/06
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 167/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-13
Aktenzeichen: 4 U 167/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0313.4U167.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2006 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, jedoch hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziff. 1 b mit der Maßgabe, dass es im Anschluss an den Tenor nach Endverbraucher heißt: „wie geschehen bei der Werbung Blatt 15 Vor- und Rückseite d. A.“ und ohne den Zusatz „sofern der so angekündigte Verkauf über den angekündigten Zeitpunkt vor Ort fortgesetzt wird.“
Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000, € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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