23 W 220 + 221/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-01, 23 W 220 + 221/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-01, 23 W 220 + 221/06
23 W 220 + 221/06Supreme CourtFeb 1, 2007
Regest
Waren mehrere Streitgenossen zunächst gemeinsam vertreten und wählt sodann einer von ihnen die Einzelvertretung durch einen anderen Anwalt, so sind die Mehrkosten infolge dieses Anwaltswechsels nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 220 + 221/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-02-01
Aktenzeichen: 23 W 220 + 221/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0201.23W220.221.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, 7 Abs. 1 RVG; VV 1008 RVG
Leitsätze
Waren mehrere Streitgenossen zunächst gemeinsam vertreten und wählt sodann einer von ihnen die Einzelvertretung durch einen anderen Anwalt, so sind die Mehrkosten infolge dieses Anwaltswechsels nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Beschlüsse hat die Verfügugungsklägerin an die Verfügungsbeklagte zu 1) 1.373,96 € und an den Verfügungsbeklagten zu 2) 2.828,54 €, insgesamt an beide Verfügungsbeklagten also 4.202,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2006 zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsbeklagte zu 1) 60 % und der Verfügungsbeklagte zu 2) 40 % nach einem Gegenstandswert von 4.122,49 €. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Verfügungsbeklagten selbst.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.