Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-18, 27 W 32/06

27 W 32/06Supreme CourtJan 18, 2007

Regest

1. Ist nach Antrags- oder Klagerücknahme über die Kosten einer Nebenintervention zu entscheiden, so ist nicht zu überprüfen, ob ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an der Entscheidung bestand, wenn zuvor kein Zurückweisungsantrag nach § 71 ZPO gestellt war. 2. Beantragt eine Aktiengesellschaft im Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 1 AktG die Feststellung, dass die Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen durch die Antragsgegner der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nicht entgegen steht, so ist auch für weitere Minderheitsgesellschafter ein die Nebenintervention ermöglichendes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gegeben. Eine Rechtskrafterstreckung ist hierfür nicht erforderlich.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 32/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-18

Aktenzeichen: 27 W 32/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0118.27W32.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 66, 71 ZPO, 327 e, 319 AktG

Leitsätze

Ist nach Antrags- oder Klagerücknahme über die Kosten einer Nebenintervention zu entscheiden, so ist nicht zu überprüfen, ob ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an der Entscheidung bestand, wenn zuvor kein Zurückweisungsantrag nach § 71 ZPO gestellt war.

  1. Beantragt eine Aktiengesellschaft im Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 1 AktG die Feststellung, dass die Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen durch die Antragsgegner der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nicht entgegen steht, so ist auch für weitere Minderheitsgesellschafter ein die Nebenintervention ermöglichendes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gegeben. Eine Rechtskrafterstreckung ist hierfür nicht erforderlich.

Tenor

In dem Antragsverfahren gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG

wird auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin C der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 10. März 2006 abgeändert.

Der Antragstellerin werden die durch die Nebenintervention der C entstandenen Kosten auferlegt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €. (Rechtsanwaltskosten der Nebenintervenientin im Antragsverfahren nach einem Streitwert von 500.000,00 €, vgl. Senatsbeschluss vom 16.1.2007 - 27 W 86/06 - im Rechtsstreit 15 O 154/05 LG Bielefeld).

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