Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-18, 23 W 154/06

23 W 154/06Supreme CourtJan 18, 2007

Regest

1. Auch der im Verlauf eines Rechtsstreits hinzu kommende Anstragsteller (subjektive Klagehäufung) wird Gebührenschuldner nach dem GKG. 2. In Prozessen, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren hervor gegangen sind, fällt die volle Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandwert des abgetrennten Verfahrens (erneut) an, falls und soweit keine Streitwertaufteilung vorliegt. 3. § 13 KostVfg (Kostenansatz alsbald nach Fälligkeit) ist kein Schutzgesetz zugunsten eines später hinzu tretenden Gebührenschuldners. 4. Das Einziehungsermessen des Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg. kann von jedem beteiligten Gebührenschuldner zur Überprüfung gestellt werden.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 154/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-18

Aktenzeichen: 23 W 154/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0118.23W154.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Leitsätze

Auch der im Verlauf eines Rechtsstreits hinzu kommende Anstragsteller (subjektive Klagehäufung) wird Gebührenschuldner nach dem GKG.

In Prozessen, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren hervor gegangen sind, fällt die volle Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandwert des abgetrennten Verfahrens (erneut) an, falls und soweit keine Streitwertaufteilung vorliegt.

§ 13 KostVfg (Kostenansatz alsbald nach Fälligkeit) ist kein Schutzgesetz zugunsten eines später hinzu tretenden Gebührenschuldners.

Das Einziehungsermessen des Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg. kann von jedem beteiligten Gebührenschuldner zur Überprüfung gestellt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Kostenanforderung vom 11. Mai 2006 werden abgeändert.

Gegen den Beteiligten zu 1) werden 5.219,-- Euro an Verfahrenskosten angesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.

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