22 U 250/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-04, 22 U 250/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 250/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-04
Aktenzeichen: 22 U 250/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1204.22U250.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 29. November 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.699,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Verein I e.V., G-Straße, #### Herford, 1.022,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.06.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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