3 U 227/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-30, 3 U 227/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 227/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-30
Aktenzeichen: 3 U 227/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0830.3U227.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 14.10.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2001 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 368,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 09.11.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Bauchdeckenplastik vom 21.09.1999 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Beklagte 22 % und die Klägerin 78 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 18 % und die Klägerin 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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