4 U 136/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-21, 4 U 136/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 136/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-21
Aktenzeichen: 4 U 136/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0221.4U136.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das am 23. August 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.234,00 € nebst Zinsen von 28.121,05 € in Höhe des Basiszinssatzes zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung an dem Medienfonds W GmbH & Co. F KG, W-Straße, Q.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten aus dem bei der W-Bank eG unter der Nummer ###### per 30. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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