I-23 U 2/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-07, I-23 U 2/06
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-23 U 2/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-07
Aktenzeichen: I-23 U 2/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0207.I23U2.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Dezember 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 27.907,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2003 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 % und die Beklagten 92 %. Der Kläger trägt auch 8 % der Kosten des Streithelfers der Beklagten, der im Übrigen seine Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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