Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-13, 9 U 143/05

9 U 143/05Supreme CourtJan 13, 2006

Regest

Die Gestaltung eines innerstädtischen Marktplatzes mit einer dunkel farbigen (gegenüber dem sonst hellen Belag) Stufenanlage kann verkehrswidrig sein, wenn an Markttagen wegen der Verkaufsstände und der damit verbundenen Ablenkung der Besucher die Höhenunterschiede der Stufe(n) gegenüber der Umgebung leicht übersehen kann, so dass es zu einer erheblichen Stolpergefahr kommt. (Fortsetzung von 9 U 43/04 in NJW-RR 2005, 255)

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 143/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-13

Aktenzeichen: 9 U 143/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0113.9U143.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 839, 253 BGB, Art. 34 GG

Leitsätze

Die Gestaltung eines innerstädtischen Marktplatzes mit einer dunkel farbigen (gegenüber dem sonst hellen Belag) Stufenanlage kann verkehrswidrig sein, wenn an Markttagen wegen der Verkaufsstände und der damit verbundenen Ablenkung der Besucher die Höhenunterschiede der Stufe(n) gegenüber der Umgebung leicht übersehen kann, so dass es zu einer erheblichen Stolpergefahr kommt. (Fortsetzung von 9 U 43/04 in NJW-RR 2005, 255)

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 23. Juni 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

Bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges verbleibt es. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 5/6 und der Klägerin zu 1/6 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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