8 U 89/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-11, 8 U 89/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 89/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-11
Aktenzeichen: 8 U 89/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0111.8U89.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Ziivlsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Januar 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Für die Kosten der Berufungsinstanz gilt folgende Regelung:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 30 %, die Beklagte zu 2) 60 % und die Beklagte zu 3) 10 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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