5 U 60/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-09, 5 U 60/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 60/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-09
Aktenzeichen: 5 U 60/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0109.5U60.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. März 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 82.839,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 37.764,53 € seit dem 01.01.2000 und von 39.279,24 € seit dem 23.12.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 48 % und der Beklagten 52 % auferlegt.
Der Kläger trägt 48 % der Kosten der Nebenintervention. Im übrigen trägt die Nebenintervenientin diese Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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