15 W 256/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-07-04, 15 W 256/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 256/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-04
Aktenzeichen: 15 W 256/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0704.15W256.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Gerichtskosten für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert wird.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde werden den Antragstellern zu 71 % und dem Antragsgegner zu 29 % auferlegt, die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Antragstellern zu 73 % und dem Antragsgegner zu 27 % auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtliche Auslagen findet auch für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht statt.
Der Geschäftswert wird – insoweit in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 13. April 2004 – für die erste Instanz auf 11.631,32 €, für die zweite Instanz auf 18.631 € und für die dritte Instanz auf 12.131 € festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.