21 U 4/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-28, 21 U 4/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 4/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-28
Aktenzeichen: 21 U 4/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0628.21U4.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 wird das am 20.11.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Beklagten zu 1 und 3 in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die übrigen erstinstanzlichen Kosten bleibt dem abgetrennten Berufungsverfahren 21 U 89/05 vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1 und 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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