Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-24, 9 U 201/04

9 U 201/04Supreme CourtJun 24, 2005

Regest

Verhandelt jemand für einen Versicherer mit einem ehemaligen Agenturleiter der Versicherung eine Abfindungsregelung, scheidet dessen persönliche Inanspruchnahme auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus, wenn der potentielle Abfindungsgläubiger einen Zusasmmenbruch erleidet, weil der Versicherer nur eine Abfindung zahlen will, die den in den Abfindungsverhandlungen vermeintlich fixierten Abfindungsbetrag um ein Vielfaches unterschreitet (kein Schmerzensgeld wegen gescheiterter Vergleichsverhandlungen)

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 201/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-24

Aktenzeichen: 9 U 201/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0624.9U201.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 253 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, 823 Abs. 1

Leitsätze

Verhandelt jemand für einen Versicherer mit einem ehemaligen Agenturleiter der Versicherung eine Abfindungsregelung, scheidet dessen persönliche Inanspruchnahme auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus, wenn der potentielle Abfindungsgläubiger einen Zusasmmenbruch erleidet, weil der Versicherer nur eine Abfindung zahlen will, die den in den Abfindungsverhandlungen vermeintlich fixierten Abfindungsbetrag um ein Vielfaches unterschreitet (kein Schmerzensgeld wegen gescheiterter Vergleichsverhandlungen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2004 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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