27 U 23/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-21, 27 U 23/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 23/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-21
Aktenzeichen: 27 U 23/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0621.27U23.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. November 2004 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bo-chum teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 6.646,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25. Juni 2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 92% und die Beklagte 8%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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