7 U 48/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-26, 7 U 48/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 48/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-26
Aktenzeichen: 7 U 48/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0426.7U48.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahin abgeändert, soweit die Klägerin auf die Widerklage und Hilfswiderklage der Beklagten hin verurteilt worden ist, mehr als 34.906,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.907,90 € seit dem 04.11.2001, aus 7.967,41 € seit dem 07.11.2003 und aus 3.030,98 € seit dem 11.03.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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