3 U 197/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-20, 3 U 197/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 197/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-20
Aktenzeichen: 3 U 197/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0420.3U197.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Mai 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,-- Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 16.04.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen sowie alle weiteren künftigen entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der am 12.01.1998 fehlerhaft durchgeführten Embolisation entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, der Beklagte trägt 89 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 56 %, der Beklagte trägt 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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