Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-20, 20 U 239/04

20 U 239/04Supreme CourtApr 20, 2005

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 239/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-20

Aktenzeichen: 20 U 239/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0420.20U239.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 06. Oktober 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.374,05 Euro nebst 4 % Zinsen ab

  1. Oktober 2002 bis zum 08. Februar 2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seither zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.

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