20 U 239/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-20, 20 U 239/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 239/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-20
Aktenzeichen: 20 U 239/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0420.20U239.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 06. Oktober 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.374,05 Euro nebst 4 % Zinsen ab
- Oktober 2002 bis zum 08. Februar 2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seither zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.
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