3 U 190/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-03-09, 3 U 190/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 190/04 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-09
Aktenzeichen: 3 U 190/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0309.3U190.04.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines weiteren, über die gezahlten 40.000,- DM hinausgehenden, angemessenen Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über die auf materielle Sachschäden gezahlten 40.000,- DM hinausgehenden materiellen und weiteren künftigen immateriellen Schäden, die aus der Behandlung vom 6. bis zum 14. März 1997 resultieren, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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