Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-24, 27 U 208/04

27 U 208/04Supreme CourtFeb 24, 2005

Regest

1. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung. 2. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 208/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-24

Aktenzeichen: 27 U 208/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0224.27U208.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 115 ZPO

Leitsätze

Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung.

Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 1. Februar 2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung wird zurückgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.