4 U 167/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-10, 4 U 167/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 167/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-10
Aktenzeichen: 4 U 167/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0210.4U167.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. August 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbotstenor unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung wie folgt lautet:
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für als Nahrungsergänzungsmittel angebotene „T-Produkte“ mit Aussagen Dritter zu werben, wonach T vor Grippe schütze, insbesondere zu werben:
„Also das schützt vor Grippe und alles.“
wie geschehen bei der Äußerung einer Fernsehzuschauerin im Rahmen der
Fernsehsendung des Senders R am 00.00.0000.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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