27 U 162/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 27 U 162/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 27 U 162/04
27 U 162/04Supreme CourtJan 20, 2005
Regest
1. Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert. 2. Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. 3. Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 162/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-20
Aktenzeichen: 27 U 162/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0120.27U162.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 17 AnfG, §§ 240, 538 ZPO
Leitsätze
Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert.
Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg und das zugrunde liegende Verfahren ab dem 01.04.04 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
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