5 U 146/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-12-06, 5 U 146/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 146/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-06
Aktenzeichen: 5 U 146/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1206.5U146.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Juli 2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, wegen der Forderung der Klägerin in Höhe von 2.197,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2003 die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück der G1 in der Gesamtgröße von 7 a und 64 qm bezüglich der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld zu dulden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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