6 WF 269/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-25, 6 WF 269/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 269/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-25
Aktenzeichen: 6 WF 269/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1125.6WF269.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 29. Juni 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 10. Juni 2004 abgeändert.
Dem Beklagten wird weitergehend Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich zum Klageantrag zu Ziffer 2) gegen die Verurteilung zur Vorlage des Steuerbescheids 2002 sowie zum Klageantrag zu Ziffer 5) gegen eine höhere Verurteilung als monatlich 240,48 EUR ab Juli 2003 abzüglich in der Zeit von Juli 2003 bis Mai 2004 monatlich gezahlter 204,52 EUR ver-teidigt.
Dem Beklagten wird im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin C in X ohne Einschränkung beigeordnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
(§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.
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