23 W 188/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-16, 23 W 188/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-16, 23 W 188/04
23 W 188/04Supreme CourtAug 16, 2004
Regest
Ein Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Insolvenz des Kostenschuldners auch dann unterbrochen, wenn es (nur) die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und das Insolvenzverfahren erst während der Rechtsmittelinstanz oder nach Abschluss des Prozesses eröffnet worden ist.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 188/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-16
Aktenzeichen: 23 W 188/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0816.23W188.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 104 Abs. 3, 240 ZPO
Leitsätze
Ein Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Insolvenz des Kostenschuldners auch dann unterbrochen, wenn es (nur) die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und das Insolvenzverfahren erst während der Rechtsmittelinstanz oder nach Abschluss des Prozesses eröffnet worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 2.629,52 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.