5 UF 565/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-13, 5 UF 565/03
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 565/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-13
Aktenzeichen: 5 UF 565/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0813.5UF565.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.11.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) für die Monate März bis Juni 2003, jeweils fällig zum 3. eines Monats, über die im Verfahren 17 F 108/02 Amtsgericht Lüdenscheid gemäß Teilurteil vom 16.05.2002 titulierten 153,00 € hinaus monatlich weitere 23,00 €, insgesamt 176,00 €, sowie ab Juli 2003, jeweils fällig zum 3. eines Monats, monatlich weitere 30,00 €, insgesamt 183,00 €, zu zahlen sowie
an den Kläger zu 2) für die Monate März bis Juni 2003, jeweils fällig zum 3. eines Monats, über die im Verfahren 17 F 108/02 Amtsgericht Lüdenscheid gemäß Teilurteil vom 16.05.2002 titulierten 118,00 € hinaus monatlich weitere 58,00 €, insgesamt 176,00 €, sowie ab Juli 2003, jeweils fällig zum 3. eines Monats, monatlich weitere 59,00 €, insgesamt 177,00 €, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 37 %, der Beklagte zu 63 %, die Kosten der zweiten Instanz tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 608,00 € festgesetzt.
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