3 U 77/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-21, 3 U 77/04
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 77/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-21
Aktenzeichen: 3 U 77/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0721.3U77.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 10. Februar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeän-dert:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 7. Januar 2004 wird insoweit bestätigt, als dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, aus dem von ihm auf dem Betriebsgelände der Verfügungs-klägerin aufgezeichneten Filmmaterial folgende Filme zu veröffentlichen und/ oder diese Filme an Dritte - mit Ausnahme der Strafverfolgungsbe-hörden oder staatlichen Aufsichtsbehörden - weiterzugeben:
a) "Poisoning for Profit",
b) die von SAT.1 am 10.12.2003 in den Nachrichten um 18.30 Uhr und von Pro 7 am selben Tag in den Nachrichten um 20.00 Uhr gezeigte Version (jeweils ca. 2 Minuten),
c) die von Pro 7 am 17.12.2003 um 13.00 Uhr in der Sendung "SAM" und um 17.00 Uhr in der Sendung "taff" gezeigte Version (jeweils ca. 6 Minuten),
(vgl. zu Ziffer a) bis c) die VHS-Videokassette als Anlage zu 3 W 14/04 - OLG Hamm).
Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen werden die einstweilige Verfügung aufgehoben und der An-trag auf Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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