10 UF 44/02•Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-23, 10 UF 44/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 44/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-23
Aktenzeichen: 10 UF 44/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0423.10UF44.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 08.10.2003 bleibt - mit der Maßgabe, dass sich die Kos-tenentscheidung aus dem nachstehenden Ausspruch ergibt - aufrecht erhalten, so-weit der Beklagte verurteilt worden ist,
für den Kläger zu Händen von dessen gesetzlicher Vertreterin folgenden Kindesun-terhalt zu zahlen, den laufenden Unterhalt jeweils monatlich im Voraus:
a) rückständigen Unterhalt für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von insge-samt 110,00 DM nebst 4% Zinsen p.a. ab 10.10.2001;
b) für die Monate September bis Dezember 2000 einschließlich 55,00 DM monatlich;
c) für die Monate Januar bis März 2001 einschließlich 45,00 DM monatlich;
d) für die Monate April bis Juni 2001 einschließlich 345,00 DM monatlich;
e) für die Monate Juli bis Dezember 2001 einschließlich 360,00 DM monatlich;
f) ab Januar 2002 177,00 € monatlich.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 08.10.2003 aufgehoben und, soweit nicht der Kläger ohnehin die Klage zurückgenommen hat, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 14.02.2002 im vorstehend dargestellten Umfang abgeändert.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29% und der Beklagte 71%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.