Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-22, 23 W 49 /04

23 W 49 /04Supreme CourtApr 22, 2004

Regest

Die anwaltliche Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO ist auch bei der Mitwirkung an einem außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich nach § 19 BRAGO festsetzbar, sofern der Vergleichsabschluss der Beilegung des zugrundeliegenden Rechtsstreits diente.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 49 /04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-04-22

Aktenzeichen: 23 W 49 /04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0422.23W49.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Normen: §§ 19, 23 BRAGO

Leitsätze

Die anwaltliche Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO ist auch bei der Mitwirkung an einem außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich nach § 19 BRAGO festsetzbar, sofern der Vergleichsabschluss der Beilegung des zugrundeliegenden Rechtsstreits diente.

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) an die Beteiligten zu 1) 1.056,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

seit dem 17.11.2003 zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 845,16 € trägt die Beteiligte zu 2).

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