15 W 72/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-23, 15 W 72/03
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 72/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-23
Aktenzeichen: 15 W 72/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0323.15W72.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die an der südlichen Hausseite des Hauses I-Straße errichtete Einzäunung zu entfernen und eine eventuell neu zu errichtende Einzäunung keinesfalls in einem größeren Abstand als 1,55 Meter von der südlichen Giebelseite des Hauses I-Straße errichtet werden darf.
Die Beteiligten zu 2) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 1.500,- €.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
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